Liquidsteuer

Was ist die Liquidsteuer?

Am 10. August 2021 verabschiedete der Bundestag das Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG). Es regelte verschiedene Änderungen des Tabaksteuergesetzes.

Unter anderem nimmt es die E-Zigarette in das Tabaksteuergesetz mit auf. Mit der Begrifflichkeit “Substitute für Tabakwaren” wurde auch eine Steuer auf selbige eingeführt.

Die Höhe der Steuer:

ab 01. Juli 2022

0,16€/ml

ab 01. Januar 2024

0,20€/ml

ab 01. Januar 2025

0,26€/ml

ab 01. Januar 2026

0,32€/ml

Was wird besteuert?

Die Steuer fällt auf jede Flüssigkeit an, die für die Verwendung in einer E-Zigarette gedacht ist. Das gilt somit auch für sog. Vorprodukte wie Aromen oder den Grundstoffen Propylenglykol, Glycerin und sogar Wasser.

Wie teuer wird es in der Praxis durch die Steuer?

Auf die Tabaksteuer, die pro Milliliter erhoben wird, kommt noch die Mehrwertsteuer (aktuell 19%). Es findet also eine Besteuerung der Steuer statt. Das muss bei der Berechnung bedacht werden. Hier ein paar Beispiele:

Produkt

1,5ml Pod

10ml Aroma / Nikotinshot

100ml Liquid

1.000ml Grundstoff (PG/VG)

Tabaksteuer (ab 2026)

0,48€

3,20€

32,-€

320,-€

MwSt. (auf Tabaksteuer)

0,09€

0,61€

6,08€

60,80€

Steuern gesamt

0,57€

3,81€

38,08€

380,80€

Können Shops die Steuer legal umgehen?

Nein, das ist nicht möglich. Entscheidend für die Besteuerung ist der Verwendungszweck. Dieser ergibt sich bei Geschäften für E-Zigaretten bereits automatisch durch den Ort des Verkaufs.
Die Tabaksteuer wird bereits fällig, wenn ein Dampferladen (z.B.) Glycerin von einem Hersteller bezieht. Denn in diesem Fall kann der Hersteller davon ausgehen, dass das Glycerin für den Gebrauch in einer E-Zigarette bestimmt ist.

Nein, das ist das nicht möglich. Allerdings können die Bestandteile von Liquids (außer Nikotin) auch weiterhin legal steuerfrei in z.B. Apotheken oder im Lebensmittelaromenhandel erworben werden. Die Verwendung dieser unversteuerten Flüssigkeiten in E-Zigaretten ist jedoch nur legal, wenn der Konsument die Flüssigkeiten nachträglich versteuert.
(Informationen zum grenzüberschreitenden Versandhandel und Reisefreimengen gibt es weiter unten.)

Selbermischen mit unversteuerten Inhaltsstoffen ist illegal.

Die Generalzolldirektion stellte in einem Infoschreiben an die E-Zigaretteninteressenverbände klar:

Eine Herstellung ohne Erlaubnis liegt – neben einer gewerblichen Herstellung – auch vor, wenn unversteuertes Glyzerin oder Aroma in einer E-Zigarette verwendet wird, da dem Glyzerin oder dem Aroma hierdurch eine entsprechende Zweckbestimmung als Mischkomponenten für E-Zigaretten gegeben wird und somit der Steuergegenstand Substitute für Tabakwaren (im verbrauchsteuerrechtlichen Sinne) hergestellt wird.

Infoschreiben der Genralzolldirektion vom 14.10.2021

Nach Auffassung der Zollbehörden ist Selbermischen mit unversteuerten Grundstoffen ein Straftatbestand bzw. eine Steuerordnungswidrigkeit, die straf- bzw. bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Allerdings dürfte in der Realität kaum kontrollierbar sein, ob ein Konsument in seiner E-Zigarette nur versteuerte Inhaltsstoffe verwendet oder nicht. Dieser Umstand ist dem Gesetzgeber und den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Hier wird auf die Abschreckungswirkung gesetzt.

Liquids und Mischkomponenten müssen nachträglich versteuert werden.

Seit der Anpassung durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen am 12. Februar 2023 ergibt sich aus § 23f, Absatz1, Satz 4 des Tabaksteuergesetzes (TabStG), dass das bloße Inbesitzhalten für die Entstehung der Liquidsteuer ausreicht. Im Gesetzestext heißt es dazu:

“Die Steuer entsteht […] mit dem Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.”

In § 1b (TabStG) wir zuvor definiert, dass die Regelungen für Tabakwaren auch für Substitute für Tabakwaren gelten.

Somit müssen alle Flüssigkeiten, die für den Gebrauch in einer E-Zigarette bestimmt sind und noch nicht versteuert wurden, vom Konsumenten nachträglich versteuert werden. Es spielt dabei keine Rolle, wann diese gekauft wurden. Das gilt also unter anderem auch für sog. Bunkerbasis oder für Liquids, Shortfills, Longfills oder Nikotinshots, die vor dem 12. Februar 2023 steuerfrei gekauft worden sind.
Flüssigkeiten (z.B. PG, VG, Aromen, Wasser), die man steuerfrei außerhalb des E-Zigarettenfachhandels kaufen kann, müssen ab dem Moment versteuert werden, ab dem sie für den Gebrauch in einer E-Zigarette bestimmt sind.

Regelungen für den privaten Import aus dem Ausland (Versandhandel/Tourismus).

Grenzüberschreitender Versandhandel: Für aus dem Ausland per Versandhandel importierte (steuerfreie) Flüssigkeiten gilt: Sie müssen in Deutschland vom Konsumenten dem Zoll gemeldet und versteuert werden.

EU: Für die direkte Einfuhr von zu versteuernden Flüssigkeiten aus Ländern der EU gilt eine Richtmenge von 1 Liter, jedoch höchstens 10 Kleinverkaufpackungen.
Da eine Kleinverkaufpackung von nikotinhaltigen Flüssigkeiten maximal 10ml enthalten darf, beschränkt sich die Freimenge hier also auf 100ml (10 x 10ml).

Nicht EU: Für die Einfuhr aus Drittstaaten außerhalb der EU gilt eine Freimenge von 300€, bei Flug- und Seereisen 430€. Beim Kauf sollten daher unbedingt Kassenbelege aufbewahrt werden. Eine Mengenbegrenzung ist derzeit nicht festgelegt.

WICHTIG: Die Richt- bzw. Freimengen werden zukünftig angepasst, wenn valide Erfahrungswerte vorliegen.

Zusammenfassung
  • Die Steuer fällt auf jede Flüssigkeit an, die für die Verwendung in einer E-Zigarette bestimmt ist.
  • Die Verwendung unversteuerter Flüssigkeiten in einer E-Zigarette stellt einen Straftatbestand bzw. eine Steuerordnungswidrigkeit dar.
  • Selbermischen mit unversteuerten Bestandteilen ist illegal.
  • Mischkomponenten, die steuerfrei vor dem 12. Februar 2023 gekauft wurden, müssen nachträglich versteuert werden.
  • Steuerfrei außerhalb des E-Zigarettenfachhandels gekaufte Komponenten (z.B. PG, VG, Aromen, Wasser) müssen in dem Moment versteuert werden, wenn beabsichtigt wird, sie in einer E-Zigarette zu verwenden.
  • Bestellungen aus dem Ausland müssen versteuert werden.
  • Für mitgebrachte Flüssigkeiten aus dem EU-Ausland gilt eine steuerfreie Obergrenze von 1 Liter, jedoch maximal 10 Kleinverkaufpackungen.
  • Für mitgebrachte Flüssigkeiten von außerhalb der EU gilt keine Mengenbegrenzung. Dafür gilt eine Wertgrenze von 300€ (430€ bei Flug- oder Schiffsreisen). Kassenbelege sollten als Nachweis unbedingt aufbewahrt werden. Beachte: Die Freimengen und Wertgrenzen können jederzeit angepasst werden.

Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG) (PDF)

Tabaksteuergesetz (TabStG)

Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

BVRA: Steuerentstehung bei “Bunkerware”

Alle Angaben auf dieser Seite sind keine Rechtsberatung und es gibt keine Gewähr auf Richtigkeit. Stand: 02.03.2023